+ OLG bestätigt Lübecker Urteil weitgehend
+ Dräger zu Nachzahlung verurteilt
+ Keine Revisionszulassung
Am 29.04.2020 fiel das letztinstanzliche Urteil im langjährigen Prozess rund um die Genussscheine des Lübecker Drägerwerks. Da die Rechtslage kompliziert ist und das schriftliche Urteil dem SH-Investor derzeit noch nicht vorliegt, erfolgt an dieser Stelle vorerst nur eine Kurzberichterstattung, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sobald das Urteil schriftlich vorliegt, soll ein ausführlicherer Bericht folgen.
Dräger muss nachzahlen – aber nicht allzu viel
Es war erneut ein trüber Tag im verregneten Schleswig, als am 29. April 2020 das Schleswiger Oberlandesgericht das Urteil verkündete. Die Verkündung startete um 12:10 Uhr und dauerte etwa 10 Minuten. Es wurde lediglich der Richterspruch verlesen. Auf die Begründung des Urteils ging die vorsitzende Richterin am OLG heute nicht ein.
Dem Urteil zufolge hat die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses keinen Erfolg. Dennoch muss das Drägerwerk wie schon nach dem erstinstanzlichen Urteil vom Lübecker Landgericht aus dem vergangenen Jahr einen Nachschlag in Höhe von knapp 8 Euro pro Genussschein zahlen. Die genauen Beträge lauten wie folgt:
bereits gezahlt | Nachschlag | neuer Betrag | |
Serie A | 5,73 € | 7,89 € | 13,62 € |
Serie D | 5,75 € | 7,80 € | 13,55 € |
Serie K | 5,76 € | 7,76 € | 13,52 € |
Das ergibt folgende vom Drägerwerk zu zahlende Gesamt-Nachschläge:
Betrag/Schein | beteiligte Scheine | Summe | |
Serie A | 7,89 € | ~24.800 | 196.000 € |
Serie D | 7,80 € | ~56.000 | 437.000 € |
Serie K | 7,76 € | ~6.700 | 52.000 € |
7,82 € | ~87.500 | 685.000 € |
Starke Verzugszinsen, keine Revision
Diese nach wie vor von vielen Klägern als gering eingeschätzten Beträge dürften viele Genussschein-Inhaber enttäuschen. So gibt es immerhin kaum Abweichungen vom Lübecker Urteil aus der Vorinstanz, gegen welches Berufung eingelegt wurde. Das Gericht billigt den Klägern jedoch immerhin Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu. Dieser Zinssatz gilt rückwirkend ab dem 05. Juni 2011 und schlägt aufgrund der langen Verfahrensdauer für das Drägerwerk mit weiteren 319.600 € zu Buche. Damit hat das Drägerwerk ohne Berücksichtigung von Nebenkosten und Auslagen gut eine Million Euro zu zahlen.
In allen weiteren Teilen lehnte das OLG die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil ab. Die Verfahrenskosten sind weit überwiegend von den Klageparteien, insbesondere der Deutschen Balaton AG, zu tragen. Eine Revision vor dem Bundesgerichtshof ließ das Gericht nicht zu. Vorausgesetzt, dass eine mögliche Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hat, ist das Verfahren mit dem heutigen Urteil damit beendet.
Warten auf das schriftliche Urteil
Was das heutige Urteil für die Nebenkläger bedeutet, die ihre Genussrechte u.a. an die Deutsche Balaton AG abgetreten haben, kann Der SH-Investor derzeit noch nicht sagen. Hierfür und für alle weiteren Fragen rund um den Ausgang des Verfahrens sollte das schriftliche Urteil abgewartet werden.
Nach der zuletzt erfolgten Kündigung der Genussscheine aller Serien durch das Drägerwerk ist der Genusscheinprozess jedoch ohnehin kaum noch mehr als ein Nebenschauplatz. Durch die erfolgten und teils lang ersehnten Kündigungen sind die Genussscheine in den vergangenen Wochen derart stark im Wert gestiegen, dass die Kläger zumindest auf diese Weise etwas Trost finden könnten.
Signalwirkung dürfte das heutige Urteil vor allem für einen zweiten Genussscheinprozess haben, welcher am Lübecker Landgericht verhandelt wird und bis zum heutigen Urteil ruhte. Es wird erwartet, dass sich ein dortiges Urteil stark an der heutigen Entscheidung vom Oberlandesgericht orientiert.